Satzung
Satzungen des Sportvereins
Salm
§
1
Name, Sitz und
Zweck
1. Der im April 1974 in Salm
neugegründete Sportverein führt den Namen „Blau-Weiß Salm“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz.
2. Der Verein verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Zwecke und möchte dadurch zur Pflege und Förderung des Amateursports beitragen.
§
2
Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft
erlangen will, kann dies mündlich mit dem Vorstand besprechen, muss jedoch seine Mitgliedschaft mit seiner Unterschrift bestätigen.
§3
Verlust der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder
Ausschluss
aus dem Verein.
2. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand
aus
dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen grober Missachtung von Anordnungen des
Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz
Mahnung.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit
Einschreibebrief
zuzustellen.
§
4
Beiträge
1. Der monatliche Mitgliederbeitrag wird jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keinerlei Bezüge aus Mitteln des
Vereins.
§
5
Stimmrecht und
Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
2. Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
§
6
Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen
die Satzungen des Vereins oder Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhangen werden:
a) Verweis.
b) angemessene Geldstrafe.
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am
Spielbetrieb
und den Veranstaltungen des
Vereins.
Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit
Einschreibebrief
zuzustellen.
§
7
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung.
b) den Mitarbeiterkreis.
c) der Vorstand.
§
8
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr
statt.
3. Die Einberufung der
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen. Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen
liegen.
4. Mit der Einberufung der
ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Dies muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes.
b) Kassenbericht und Bericht der
Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Wahlen, soweit diese erforderlich
sind.
e) Beschlussfassung über vorliegend
Anträge.
f) Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge.
5. die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§
9
Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes.
b) Platzwarte.
c) Schiedsrichter.
d) Kassenprüfer.
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens dreimal jährlich
unter
Leitung des Vorsitzenden zusammen.
§
10
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als Geschäftsführender
Vorstand:
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Geschäftsführer.
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden
Vorstand, den
Ressortleitern für Jugendsport,
Wettkampfsport,
Öffentlichkeitsarbeit und
Verwaltungsfragen.
2. Vorstand im Sinne des §26
BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und
leitet
die Sitzungen des Vorstandes.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der
Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch
bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung.
b) die Bewilligung von Ausgaben.
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von
Mitgliedern.
§
11
Protokollierung der
Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§12
Wahlen
1. Die Mitglieder des
Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§
13
Kassenprüfer
1. Die Kasse des Vereins wird
in jedem Jahr durch zwei vom Vorstand bestimmte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte, die Entlastung des Schatzmeisters.
§
14
Auflösung des
Vereins
1. Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf
nur
erfolgen, wenn es:
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von
Dreivierteln
aller seiner Mitglieder beschlossen
hat, oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder
des
Vereins schriftlich gefordert
wurde.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
genehmigt.
Salm, den 08.07.1974
Nachtrag zur Satzung des
Sportvereins Salm
a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösen des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlage zurück.
b) Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
c) Bei der Auflösung oder
Aufhebung oder bei Wegfall des Vereins und ihres bisherigen Zweckes, darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
Der Nachtrag wurde von der Mitgliederversammlung am 07.10.1978
genehmigt.
Nachtrag zur Satzung des
Sportvereins Salm
Änderung des § 12 Wahlen
1. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben
so
lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl
ist
zulässig.
Der Nachtrag wurde von der Mitgliederversammlung am 07.01.2012
genehmigt.