Satzung

Satzungen des Sportvereins Salm

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Zweck

 

  1. Der im April 1974 in Salm neugegründete Sportverein führt den Namen „SV Blau-Weiß Salm“. Der Verein hat die Vereinsfarben blau - weiß. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Salm.
     

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
     

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen. Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 2

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
     

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Mitglieder, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

§ 3

 

Verlust der Mitgliedschaft

 

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht.
     

  2. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnung der Organe des Vereins.

    2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

    4. wegen unehrenhafter Handlungen.

 

  1. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

 

§ 4

 

Beiträge

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Form der Beitragszahlung erfolgt per SEPA-Lastschriftmandat. Nur in begründeten Fällen kann der Vorstand hier Ausnahmen gewähren. Die Kosten für Stornierungen, sofern sie im Verschulden des Mitgliedes liegen, trägt das Mitglied. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
     

  2. Die Mitglieder erhalten keinerlei Bezüge aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

§ 5

 

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
     

  2. Gewählt werden können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

 

 

 

§ 6

 

Maßregelungen

 

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen des Vereins oder Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhangen werden:

    1. Verweis.

    2. angemessene Geldstrafe.

    3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
       

  2. Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

 

§ 7

 

Vereinsorgane

 

  1. Organe des Vereins sind:

    1. Mitgliederversammlung.

    2. Mitarbeiterkreis.

    3. Vorstand.

 

 

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
     

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
     

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

    1. der Vorstand beschließt.

    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
       

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen, der vereinseigenen Homepage und in der örtlichen Presse. Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
     

  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

    1. Bericht des Vorstandes.

    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer.

    3. Entlastung des Vorstandes.

    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind.

    5. Beschlussfassung über vorliegend Anträge.

    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge.
       

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     

  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
     

  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
     

  9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

 

 

 

§ 9

 

Mitarbeiterkreis

 

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:

    1. Mitglieder des Vorstandes.

    2. Platzwarte.

    3. Schiedsrichter.

    4. Kassenprüfer.
       

  2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich unter Leitung des Vorsitzenden zusammen.

 

 

 

§ 10

 

Vorstand

 

  1. Der Vorstand arbeitet:

    1. als geschäftsführender Vorstand:
      bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.

       

    2. als Gesamtvorstand:
      bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Ressortleitern für Jugendsport, Wettkampfsport, Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltungsfragen.

       

  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
     

  3. Der Vorstand leitet den Verein. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

     

  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

    1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    2. Bewilligung von Ausgaben.

    3. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
       

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

 

 

§ 11

 

Protokollierung der Beschlüsse

 

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 12

 

Wahlen

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

§ 13

 

Kassenprüfer

 

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Schatzmeisters und nach Aussprache die Entlastung des Vorstandes.

 

 

 

§ 14

 

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
     

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat.

    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
       

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
     

  4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des SV Blau-Weiß Salm an die Ortsgemeinde Salm, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden muss.

 

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung genehmigt.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

Salm, den 13.08.2021

 

 

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